Treasure trove or rubbish dump? In either case, oceans are being spoiled. Concepts from ‘mare liberum’ to ‘common heritage’ don’t safeguard the blue planet’s largest frontier from escalated seabed mining, industrialised fishing and waste disposal, nor global inequality and racialized violence. Could a democratic World Ocean Authority be the answer?
Der Tod kostet das Leben, aber nicht das Geld. Der Sterbende kann über sein Eigentum von Todes wegen verfügen. Die größte Erbschaftswelle der westlichen Kultur steht mit der Nachkriegsgeneration unmittelbar bevor. Doch das Erbrecht stürzt unsere liberale Gesellschaftsordnung in ein Paradox. Die Erben erhalten über Nacht ein Vermögen, das nie durch ihre lebendige Leistung entstand. Totengeld ist totes Geld. Nicht nur diese liberale Irritation, sondern auch unser soziales Zusammenleben verlangt nach einer grundlegenden Erneuerung des Erbrechts.
1. Einem Toten gehört nichts
Erbrecht ist das Recht der Lebenden und nicht der Toten. In der ägyptischen Kultur floss ein großer Teil des Vermögens in Totenstiftungen für den Unterhalt des Grabes und der Bezahlung von Totenpriestern. Spätestens in unserer Kultur des “Jetzt und Hier” braucht ein Toter kein Geld mehr. Auch wenn Angehörige über steigende Sargpreise klagen, sind die Kosten für Beerdigung und Grabpflege marginal. Das Erbe gehört den Lebenden. Aber wem? Das ist die Kernfrage des Erbrechts. Die archaische und germanische Sippengesellschaft brauchte kein Erbrecht. Der Besitz der Toten war und blieb Familieneigentum. Auch sozialistische Staaten kümmerte das Erbrecht wenig. Relevante Vermögensgüter gehörten ohnehin der Gemeinschaft. Erst ein umfassendes Privateigentum erzeugt das Folgeproblem des Erbes. Privateigentum ist die ausschließliche Verfügungsgewalt einer Person über einen Gegenstand. Stirbt die Person, treffen gesellschaftliche Regeln eine neue Zuordnung. Es entstehen subjektive Erbrechte.
2. Erbrechte verhindern soziale Chancengleichheit
In liberaler Tradition scheint dabei klar, dass der Eigentümer bestimmen können soll, an wen sein Besitztum übergeht. Aber kaum wechselt man konsequent in die Perspektive der Lebenden, verliert diese Begründung ihre Überzeugungskraft. Warum soll ein Erbe, der nie etwas dafür geleistet hat, Eigentum erwerben? Lockes Eigentumserwerb durch Leistung steht Kopf. Kants Aneignungsrecht ergeht es nicht viel besser. Mit dem Tod der Person würde der Besitz streng genommen herrenlos und der Nächste, der vorbei kommt, greift zu. In unserer Zeit des Kapitalvermögens wären dann Banken die universellen Großerben. Das liberale Paradox geht tief. Leistung ist die zentrale Rechtfertigung für eine ungleiche Verteilung von Wohlstand in unserer Gesellschaft. Daneben tritt der Gedanke einer mindestens formalen Chancengleichheit. Subjektive Erbrechte torpedieren beides. Rund die Hälfte des im Westen gesamtgesellschaftlich vererbten Vermögens verbleibt innerhalb der reichsten zehn Prozent der Bevölkerung. Die Reichsten der Reichen erhielten überwiegend selbst eine mächtige Erbschaft. Das bestehende Erbrecht fördert dynastische Oberschichten. Für die Mittel- und Unterschicht spielt es materiell eine tatsächlich viel geringere Bedeutung. Trotzdem erfährt das Erbrecht durch alle Schichten hindurch breite Unterstützung.
3. Erbrechte sichern die Familie
Die stille Akzeptanz der Ungleichheiten liegt kaum nur daran, dass ein Toter seinen letzten Willen erhält. Das Erbrecht kennt noch andere Gründe. Diese treten spätestens dann offen zu Tage, wenn der Sterbende seine Familie enterbt. Der Wille des Erblassers muss sich bei uns gesetzlichen Pflichtteilen der direkten Nachkommen und seines Ehepartners beugen. Liegt kein Testament vor, regelt die gesetzliche Erbfolge die Verteilung des Vermögens innerhalb der Familie. Das Erbrecht dient so nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts eben auch der Versorgung und dem Zusammenhalt der Familie. Tatsächlich steht die Institution der Familie in unserer Scheidungs- und Patchworkgesellschaft vor ganz neuen Herausforderungen. Das Erbrecht hilft sicher nicht besonders weit zur Bewältigung. Aber die familiäre Erbfolge verleiht der Verbindung zwischen Verwandten mindestens noch ein besonderes symbolisches Gewicht. Hier taucht der Gedanke einer kollektiven Leistung auf. Eine Familie ist eine soziale Schicksalsgemeinschaft, die alltägliche Probleme gemeinsam durchleidet und sich gegenseitig beisteht. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob Kinder in einer Partnerschaft leiblicher Abstammung sind. Auch eine auf langfristiges Zusammenleben angelegte gleichgeschlechtliche Partnerschaft ist eine Familie. Solange solche Familienkonstellationen nicht umfassend rechtlich anerkannt sind, erhält hier die Testierfreiheit eine soziale Rechtfertigung.
4. Jeder Sterbende darf nur über einen “Freiteil” bestimmen
Aber die Testierfreiheit wäre nach ihrer sozialen Lesart die Ausnahme, nicht die Regel. Es geht um die soziale Anerkennung persönlicher Näheverhältnisse, nicht um einen sakralisierten “letzten Willen”. Das ist keine semantische Spielerei, sondern relativiert grundlegend das erbrechtliche Willensdogma. Der Sterbende kann nur über einen “Freiteil” bestimmen. Daneben tritt ein Familienteil und ein Gemeinschaftsteil des Erbes. Das Verhältnis der Teile zueinander sollte von der Kinderzahl und der Höhe des Gesamterbes abhängen. In Frankreich darf ein Erblasser mit einem Kind über die Hälfte, ab drei Kindern nur noch über ein Viertel seines Vermögens frei verfügen. Auch der Gemeinschaftsteil könnte gegenläufig zur Kinderzahl ansteigen. Gerade der Geburtenrückgang führt zu einer größeren Vermögenskonzentration durch Erbschaften. Früher schlug öfter das Buddenbrocks-Phänomen zu. Das vererbte Vermögen zerstreute sich zwischen vielen Erben und war spätestens nach zwei Generationen verschleudert.
5. Nur die Kernfamilie erbt
Das Erbrecht sichert den Familienteil durch Pflichtteilsrechte und die gesetzliche Erbfolge. Mit dem Absterben der Großfamilien sollte sich gesetzliche Erbfolge wie Pflichtteilsrecht auf die Kernfamilien konzentrieren. Ohne Testament erben damit Kinder, deren Nackommen und der Ehepartner. Das gesetzliche Erbe wäre so unter Verwandten auf die absteigende erste Ordnung reduziert. Entsprechend erhöht sich bereits die geltende Erbschaftsbesteuerung progressiv mit abnehmendem Verwandtschaftsgrad. Hinzu träte der Lebenspartner als gesetzlicher Teilerbe. Pflichtteil und Erbfolge würdigen die regelmäßigen kollektiven Leistungen in der engen Lebensgemeinschaft der Kernfamilie. Leben keine Verwandten erster Ordnung mehr, erbt die staatliche Gemeinschaft. Geschwister oder entfernte Verwandte kann der Erblasser in seinem Freiteil bedenken.
6. Enkel erben direkt
Nicht nur der Bedeutungsverlust der Großfamilie verschiebt die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen des Erbrechts. Mindestens ebenso wirkt sich die drastisch gestiegene Lebenserwartung aus. Früher erbten die 30-Jährigen. So unterstützte die Erbschaft die Phase der Familien- und Lebenskonsolidierung. Alle Kinder waren noch zu Hause und mussten gleichzeitig versorgt werden. Beruflich wurde nach einiger Praxis materiell eventuell eine Selbständigkeit ermöglicht. Inzwischen liegt das durchschnittliche Erbalter in den 50ern. Erbschaften dienen so der Altersabsicherung. Angesichts düsterer Rentenprognosen dürfen sie das auch. Aber eine Gesellschaft sollte nicht auf die Direktinvestition in die leistungsfähigste Generation verzichten. Enkel über 21 Jahren sollten direkt in die gesetzliche Erbfolge und das Pflichtteilsrecht einbezogen werden. Diese gesamtgesellschaftliche Vermögensverjüngung unterstützt nicht nur junge Familienbildungen. Der Aufbruchsgeist einer Generation, die viel zu lange als abhängige Kinder gehalten wird, erhält eine materielle Chance. Gerade eine liberale Leistungsgesellschaft hat mehr von lebendigen Erbenkeln als alternden reichen Erbonkeln.
7. Leistung unter Lebenden verpflichtet die Toten
Nicht nur die Lebenserwartung steigt. Auch die Pflegebedürftigkeit nimmt mit hohem Alter zu. Eine für dieses Jahr geplante Reform des Erbrechts sieht für tatsächliche Pflegeleistungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Allgemein kann der Erblasser auch bereits zu Lebzeiten vertraglich über sein Erbe verfügen. Erbverträge knüpfen an reale Gegenleistungen an. Aber auch der Erbvertrag kann die Pflichtteile nicht ausschalten. Wenn erst mit dem Tod verfügt wird, tritt immer Familie und staatliche Gemeinschaft neben den toten Willen. Gleichbehandelt werden schon jetzt Schenkungen in den unmittelbaren Jahren vor dem Tode.
8. Erbsteuern sind das kollektive Erbrecht der Gemeinschaft
Die juristischen Stellschrauben des bestehenden Erbrechts drehen an subjektiven Erbrechten durch die Ausgestaltung der Verfügungsfreiheit des Sterbenden, den Pflichtteilsrechten und der gesetzlichen Erbfolge. Daneben tritt die Erbschaftssteuer als kollektives Erbrecht des Staates. Über das Steuerrecht ist der Gemeinschaftsteil des Erbes differenziert abstufbar. Außerdem erregt eine Änderung des Steuerrechts weniger öffentliches Aufsehen. Schon Marx nahm die Forderung des kommunistischen Manifests nach einer Abschaffung des Erbrechts bald zurück, da er zu viel Empörung vermutete. Das wohl bekannteste deutsche Lehrbuch zum Erbrecht hält der Politik vor, sie nutze den schwachen Moment der Angehörigen taktisch für ihre Steuerlast aus. Aber der Staat ist kein Erbschleicher. Angesichts der grundlegenden sozialen Ungerechtigkeit des Erbrechts generell, muss ein Teil der Erbmasse in die Chancengleichheit und Umverteilung fließen.
9. Der Staat erbt wie ein (weiteres) Kind
Ein staatlicher kollektiver Erbteil darf sich nicht so im Steuergewand verstecken. Schon als politisches Symbol der sozialen Gerechtigkeit muss die staatliche Gemeinschaft auch im bürgerlichen Erbrecht auftauchen. Und zwar nicht nur als letztes Auffangbecken, wenn sich kein Erbe mehr einfindet. Die staatliche Gemeinschaft sollte regelmäßig erben wie ein weiteres Kind des Erblassers. Ihr stünde dann ein regulärer Pflichtteil zu. In der gesetzlichen Erbfolge reiht sie sich in die erste Ordnung ein und verdrängt so ohne weiteren konstruktiven Aufwand entferntere Verwandte. Gibt es keine Kinder und kein Testament, erbt der Staat. Misstraut man dieser Verstaatlichung, kann ein Fond zur gezielten Förderung sozialer Chancengleichheit eine direkte Zweckbindung herstellen.
10. Wer viel hat, muss der Gemeinschaft viel leisten
Mit diesem symbolischen Gemeinschaftserbteil wird eine Erbschaftssteuer nicht überflüssig. Hohe Freibeträge garantieren allerdings, dass die unteren und mittleren Schichten dabei steuerfrei bleiben. Die großen Vermögen werden progressiv hoch besteuert. Da es hier um reale Umverteilung geht, sollte sich die tatsächliche Steuerlast nicht nur nach der Höhe der Erbschaft, sondern auch dem bestehenden Vermögen des Erben richten. Erbrecht und Steuerrecht greifen so nahtlos ineinander.
Published 11 May 2010
Original in German
First published by Polar 8 (2010)
Contributed by Polar © Bertram Keller / Polar / Eurozine
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