Dem freien Wort Raum geben

Die Meinungsfreiheit ist in vielen Ländern gesetzlich eingeschränkt. Doch die Demokratie könnte mehr an Unsinn und Widersprüchen aushalten.

In letzter Zeit haben mehrere Kontroversen die internationale
Öffentlichkeit beschäftigt, die mit der Interpretation des Rechts auf
freie Meinungsäußerung zu tun haben: die Aufregung um die in Dänemark
publizierten Mohammed-Karikaturen, die Verurteilung des
Holocaust-Leugners David Irving, das französische Gesetz, das die
Leugnung des Völkermords an den Armeniern unter Strafandrohung stellt,
und die Debatte um die “Verherrlichung” des Terrorismus.

Kontroversen über das Thema sind keineswegs neu, denn die Unterdrückung
kontroverser Ansichten und abweichender Meinungen, die als unmoralisch,
ketzerisch oder beleidigend qualifiziert werden, hat es immer wieder
gegeben. Neu ist aber, dass diese “alten” Themen heute in Politik und
Gesellschaft eine so wichtige Rolle spielen. Das hängt zum einen mit der
Revolution der Kommunikationsmittel zusammen, zum anderen mit den
Attentaten vom 11. September 2001, die das internationale Klima stark
verändert haben.

Nachrichten, mitsamt ihren spezifischen kulturellen und politischen
Bezügen, werden heute rasch in alle Welt verbreitet. Auch deshalb wird
der Kampf um die Medien und ihre Kontrolle mit so harten Bandagen
ausgetragen. Doch bedeutet dies, dass die Meinungsfreiheit stärker
eingeschränkt werden sollte?

Die Meinungsfreiheit, die das Recht auf Zugang zu Informationen
einschließt, ist ein grundlegendes Menschenrecht, ohne das weder die
Freiheit des Individuums noch ein auf freien Wahlen basierendes
demokratisches System denkbar ist. Die Meinungsfreiheit garantiert eine
breite Wissensbasis und damit die Möglichkeit informierter Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben wie auch die Kontrolle der staatlichen Organe.

Das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung ist im Artikel
19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte garantiert: “Jeder hat
das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über
Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und
Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.”1

Die zentrale Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung wurde von
internationalen Gerichtshöfen und Organisationen in aller Welt anerkannt.
Schon in ihrer allerersten Sitzung 1946 erklärte die UN-Vollversammlung
dieses Recht in ihrer Resolution 59 zum “Prüfstein aller Freiheiten”,
denen sich die Vereinten Nationen verpflichtet fühlen. Die Garantie der
freien Meinungsäußerung gilt verstärkt noch für die Medien. So hat der
Europäische Gerichtshof mehrfach die “herausragende Rolle der Presse” für
den Rechtsstaat herausgestellt, insofern sie für die Meinungsbildung
über die politische Führung und ihre Absichten unentbehrlich sei. Sie
befähige also jeden Bürger zur Teilnahme an der freien politischen
Diskussion, “die das Kernstück des Konzepts einer demokratischen
Gesellschaft darstellt”.2

Das Recht auf freie Meinungsäußerung gilt aber nicht absolut. Die Frage,
in welchem Maße die Meinungsäußerung geschützt oder eingeschränkt werden
sollte, ist Gegenstand umfassender Kontroversen. Nur wenige
Staatsrechtler argumentieren, diese Freiheit dulde keinerlei Begrenzung.
Die genau Grenze zwischen dem, was erlaubt und was verboten ist, war
jedoch immer umstritten. Wie weit das Recht auf freie Meinungsäußerung
gehen soll, bleibt letztlich in hohem Maße dem “Ermessen” der einzelnen
Staaten überlassen und ist damit vom jeweiligen Umfeld abhängig.

Nach dem internationalen Kodex für Menschenrechte darf das Recht auf
freie Meinungsäußerung in zweierlei Hinsicht eingeschränkt werden:
Erstens soweit es “für die Achtung der Rechte und des Rufs anderer”
erforderlich ist (Art. 19, Abs. 3a); zweitens “für den Schutz der
nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit oder
der öffentlichen Sittlichkeit” (Art. 19, Abs. 3b). Voraussetzung ist
jedoch, dass die Einschränkungen “durch Gesetz zugelassen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind”, wie es in Artikel 10 der
Europäischen Menschenrechtskonvention formuliert ist.

Dies ist die internationale Rechtsbasis für Beschränkungen des Rechts
auf freie Meinungsäußerung auf nationaler Ebene, etwa in Form von
Gesetzen gegen Verleumdung oder Blasphemie sowie nationale
Sicherheitsbelange betreffend. Die Formulierung ist dabei so vage, dass
sie den Staaten einen großen Ermessensspielraum lässt. Im Lauf der Zeit
haben sich aber einige Kriterien herausgebildet. Am wichtigsten sind
dabei die drei Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) für
die Beschränkung der Meinungsfreiheit aufgestellt hat:

– eine Beschränkung muss tatsächlich das legitime Ziel verfolgen, das
sie zu erreichen behauptet;

– die Einschränkung muss nach einem demokratischen Verfahren erfolgen,
also entweder durch das Parlament oder aufgrund einer Ermächtigung durch
das Parlament;

– die Einschränkung muss “in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig” sein.

Der letzte Punkt ist sehr wichtig, und das Wort “notwendig” ist dabei
sehr wörtlich zu nehmen. Es reicht also nicht aus, dass die Einschränkung
lediglich “nützlich” oder “vernünftig begründbar” ist.

Meinungsfreiheit und Hasspropaganda

Das Völkerrecht erlegt den Staaten eine ganz klare Pflicht auf, die in
Artikel 20 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte formuliert ist. Hier heißt es im Absatz 1: “Jede Kriegspropaganda
wird durch Gesetz verboten.” Und im Absatz 2: “Jedes Eintreten für
nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu
Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird
durch Gesetz verboten.”

Dies ist die einzige Vorgabe, die Staaten bei der Einschränkung der
Meinungsfreiheit erfüllen müssen. Es gibt jedoch noch keine verbindliche
völkerrechtliche Norm in Bezug auf Propaganda oder sogenannte “hate
speech” (rassistische, sexistische, antisemitische und fremdenfeindliche
Hetze). Und was etwa Kriegspropaganda betrifft, so wird sie in der Regel
von den Staaten und Regierungen selbst betrieben.

In der juristischen Bekämpfung von Hate Speech zeigen sich deutliche
Unterschiede. Das eine Extrem findet sich in den USA, wo sie wie andere
Meinungsäußerungen geschützt ist, es sei denn, sie ist tatsächlich ein
Aufruf zu Gewalt oder führt mit einiger Wahrscheinlichkeit zu
“unmittelbarer Gewaltanwendung”. Das Kriterium ist sehr streng: Selbst
eine Rede, die Gewalt rechtfertigt oder rassistische Beleidigungen
enthält, ist noch geschützt, wenn nicht beweisbar ist, dass es zu
“unmittelbarer” Gewaltausübung kommen wird.

Das andere Extrem ist die konsequente Einschränkung von Hate Speech und
die Entwicklung einer spezifischen Regelung für die Leugnung des
Holocaust oder anderer Genozide. Besonders tiefe Unterschiede gibt es
innerhalb der Europäischen Union, wo Frankreich und Deutschland sehr hohe
Hindernisse gegen Hate Speech errichtet haben, während in Großbritannien
und Ungarn etliche Formen von Hate Speech stark geschützt sind.

Der dänische “Karikaturenstreit” war nicht überraschend, wenn man an die
Reaktion auf die Publikation von Salman Rushdies “Satanischen Versen”
denkt oder an die Ermordung des niederländischen Filmemachers Theo van
Gogh.

Das letzte Kapitel schrieb die französische Justiz erst vergangenen
Monat. Die französische Satirezeitschrift Charlie Hebdo war von
muslimischen Gruppen wegen “öffentlicher Beleidigung einer Gruppe
aufgrund deren religiöser Zugehörigkeit” angeklagt worden. Am 22. März
wurde der Herausgeber Philippe Val von einem Pariser Gericht
freigesprochen.

Der dänische Konflikt ist exemplarisch für den Zustand und das Schicksal
der Beziehungen zwischen der arabisch-islamischen Welt und dem Westen.
Dabei spielt sich die Konfrontation in Form öffentlichen Demonstrationen
und Ausschreitungen ab, aber auch und noch intensiver auf der virtuellen
Ebene: im Internet und in den Programmen der TV-Satellitensender.

Viele Regierungen im Westen appellierten an ihre Medien, sich
“verantwortungsvoll” zu verhalten, andere wiederum betonten, die
Meinungsfreiheit sei eines der fundamentalen Freiheitsrechte. In dieser
Neuauflage der Diskussionen über Blasphemie und Hate Speech bestanden die
einen darauf, dass Attacken gegen eine Religion legitim seien, während
die anderen argumentierten, dass die Gläubigen gegen solche Angriffe
geschützt werden müssten. Zu neuen Blasphemie-Gesetzen ist es im Gefolge
des Karikaturenstreits nicht gekommen, aber in vielen Fällen versuchten
die Staaten gewaltsamen Demonstrationen entgegenzuwirken, wobei es zu
Zensurmaßnahmen oder auch Festnahmen kam.

In der islamischen Welt wurden Journalisten und Redakteure, die die
Karikaturen abgedruckt hatten, verhaftet und ihre Publikationen
vorübergehend oder ganz verboten. Im Jemen wurden drei unabhängigen
Zeitungen (Yemen Observer, Rai al-A’am und al-Hurriya) die Lizenzen
entzogen und ihre Herausgeber inhaftiert. In Jordanien wurden die
Herausgeber der Zeitungen Shihan und al-Mihwar wegen der Publikation der
dänischen Karikaturen festgenommen, dann aber gegen Kaution wieder
freigelassen. Aus demselben Grund wurde die Zeitung Shams in
Saudi-Arabien vorübergehend eingestellt. In Malaysia verfügten die
Behörden die Schließung der Sarawak Tribune und erklärten die Publikation
und Produktion wie auch den Import und die Verbreitung, ja sogar den
Besitz der Karikaturen für eine strafbare Handlung.

Andere Staaten setzten sich erfolgreich dafür ein, dass in die Präambel
der Resolution der UN-Vollversammlung, die den neuen Menschenrechtsrat
der UN konstituiert, ein Absatz aufgenommen wurde, in dem es heißt: “…
Nichtregierungsorganisationen, religiöse Organe und die Medien haben
einen wichtigen Beitrag zu leisten zur Förderung von Toleranz und Respekt
vor Religion und Glauben wie auch der Religions- und Glaubensfreiheit.”

In den meisten Staaten ist Blasphemie nach wie vor ein Straftatbestand3,
obwohl die einschlägigen Paragrafen in vielen bewährten Demokratien nur
selten angewandt werden. In Großbritannien etwa wurde seit 1923 nur
zweimal ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet; in Norwegen reicht
der letzte Fall bis 1936, in Dänemark bis 1938 zurück. Andere Staaten
wie Schweden und Spanien haben ihre Blasphemie-Gesetze aufgehoben. In den
USA weist das Oberste Bundesgericht jedes Gesetz, das Blasphemie
verbieten will, immer wieder entschieden zurück. Der Supreme Court
argumentiert, es gehöre nicht zu den Aufgaben der Regierung,
“tatsächliche oder eingebildete Angriffe auf eine bestimmte religiöse
Doktrin zu verhindern”4.

Anders der Europäische Gerichtshof: Er befand, dass es bei Blasphemie
auf nationaler Ebene einen Spielraum geben müsse, zu interpretieren, was
“in einer demokratischen Gesellschaft notwendig” ist. Das entspricht der
allgemeinen Auffassung des EuGH, der davon ausgeht, dass die staatlichen
Behörden besser als internationale Richter in der Lage seien, über die
“Notwendigkeit” einer “Einschränkung” zu befinden, die gerade die
Menschen schützen soll, deren tiefste Gefühle und Überzeugungen am
stärksten verletzt würden.

Dieser Argumentationslinie des EuGH widersprechen allerdings viele
Organisationen, die für Menschenrechte und das Recht auf freie
Meinungsäußerung eintreten. Blasphemie-Gesetze werden in der ganzen Welt
immer wieder missbraucht, um Religionsfreiheit und Rechte religiöser
Minderheiten einzuschränken. Zudem gibt es keinerlei Belege dafür, dass
das Recht auf freie Religionsausübung, wie es nach internationalem Recht
definiert ist, mit oder durch Blasphemie-Gesetze besser gewahrt oder
geschützt wird. Denn dabei geht es nicht darum, eine Religion zu
respektieren, sondern um den Respekt vor dem Recht der Menschen, die
Religion ihrer eigenen Wahl zu praktizieren. Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte hat zum Beispiel eindeutig entschieden, dass das Recht
auf freie Religionsausübung dem Staat keinesfalls die Pflicht
auferlegt, Gesetze zu verabschieden, die Gläubige vor
Beleidigung oder Kränkung schützen.5

Wie in Entscheidungen von mehreren internationalen Gerichten
herausgearbeitet wurde, bezieht sich das Recht auf freie Meinungsäußerung
nicht nur auf “Informationen” oder “Ideen”, die allgemein gutgeheißen
werden, sondern auch auf solche, “die beleidigen, schockieren oder Anstoß
erregen”. Solange den dänischen Karikaturen keine gezielte Absicht
zugrunde lag, Hass zu propagieren, waren Zensurmaßnahmen gegen diverse
Zeitungen, die sie abdruckten, nicht gerechtfertigt. Die Karikaturen
waren zwar für viele Menschen anstößig, aber Beleidigung und Blasphemie
sollten nicht der Schwellenwert sein, an dem die Freiheit der
Meinungsäußerung endet.

Die Debatte um die Frage, wann eine Äußerung geschützt und wann sie
strafbar ist, wurde noch konfuser und kontroverser, als in Österreich der
Holocaust-Leugner David Irving verhaftet wurde. Die Gesetzgeber haben in
vielen europäischen Ländern, darunter Österreich, Frankreich und
Deutschland, das Leugnen des Holocaust unter Strafe gestellt. Im Oktober
2006 verabschiedete die französische Nationalversammlung einen
Gesetzentwurf, der die Leugnung des Völkermords an den Armeniern im Jahre
1915 strafbar macht.6 Im Januar verurteilte die UN-Vollversammlung die
Leugnung des Holocaust. Anfang 2007 erklärte Deutschland sogar die
Absicht, ein Verbot der Leugnung des Holocaust auf EU-Ebene
durchzusetzen.

Ob solche Gesetze die reale Gefahr einer erneuten Aufhetzung zum Genozid
bekämpfen sollen, kann füglich bezweifelt werden. Es handelt sich wohl
weit eher um eine politische Botschaft, die sich in erster Linie gegen
Antisemitismus richtet. Für diesen Zweck sollten jedoch die bestehenden
Rechtsvorschriften gegen Hate Speech ausreichen, die auch Grenzen für
antisemitische Hasspropaganda setzen. Dagegen wirft ein pauschales
Verbot, den Holocaust respektive jeden anderen Völkermord oder ein
historisches Ereignis zu leugnen, viele Fragen auf und führt zu einer
Reihe äußerst problematischer Konsequenzen.

Erstens geht diese Art Verbot über die anerkannten internationalen
Rechtsgrundsätze in Sachen Hasspropaganda hinaus, denn hier wird ein
historisches Ereignis zum Dogma erhoben und eine ganz spezifische
Äußerung illegalisiert, unabhängig vom konkreten Kontext und den
erzielten Wirkungen. Dieser Einwand gilt insbesondere für den
französischen Gesetzentwurf zum Völkermord an den Armeniern. Der würde
potenziell abweichende oder umstrittene Forschungsarbeiten und
Publikationen verbieten, Frageverbote begründen und jede kontroverse
wissenschaftliche Fragestellung abwürgen.

Zweitens verstärkt eine strafrechtliche Verfolgung von
Holocaust-Leugnern die Aufmerksamkeit für “revisionistische Historiker”,
indem sie ihnen öffentlichkeitswirksame Auftritte als Dissidenten gegen
die etablierte Ordnung gestattet. Damit verliert aber der demokratische
Staat die moralische Überlegenheit, die er eigentlich beanspruchen
sollte. Zum Beispiel hat David Irving durch seine Verhaftung und
Verurteilung in Österreich eine internationale Aufmerksamkeit erlangt,
die er vorher nie genossen hatte. Und in den Augen seiner Anhänger wurde
er zum Märtyrer gemacht.7 Zum dritten sollte man bedenken, dass
Regierungen solche Gesetze benutzen können, um ihre Kritiker zum
Schweigen zu bringen. In Ruanda richtet sich die Anschuldigung, ein
“Verneiner” zu sein (also den Genozid zu leugnen) häufig gegen
mutmaßliche Gegner und Kritiker der Regierung, darunter auch gegen die
einzige unabhängige Zeitung des Landes.

Ein vierter Einwand betrifft die Schwierigkeit, in einem Gesetz präzise
und möglichst eng zu definieren, wann eine Leugnung des Holocaust
vorliegt. Doch genau dies ist nach internationalem Recht für eine
legitime Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung zwingend
erforderlich. Die meisten Gesetze beziehen sich nicht nur auf die
Kernfakten, die internationale Gerichte mit ihren Urteilssprüchen gegen
die Leugner schützen, also etwa die Existenz von Gaskammern und der
Genozid an den Juden. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof zum
Beispiel hat Frankreich bezichtigt, in einem Fall gegen die Achtung des
Rechts auf freie Meinungsäußerung verstoßen zu haben. Zwei Franzosen
waren verurteilt worden, weil sie die Legitimität des Urteils gegen
Marschall Pétain wegen Kollaboration mit den Nazis bestritten haben. In
diesem Fall stellte der Gerichtshof ausdrücklich fest, dass die
umstrittenen Äußerungen Teil des Diskurses seien, “der in jedem Land
stattfinden muss, um die eigene Geschichte offen und unbefangen zu
diskutieren. In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof erneut, dass
.. der Grundsatz der Meinungsfreiheit nicht nur auf ‘Informationen’ oder
‘Ideen’ anwendbar ist, die auf positive Resonanz stoßen oder als
unanstößig gelten oder gleichgültig hingenommen werden, sondern auch auf
solche, die beleidigen, schockieren oder Anstoß erregen.”8

Am selben Tag, an dem das französische Parlament ein Gesetz gegen die
Leugnung des Völkermords an den Armeniern verabschiedete, wurde dem
türkischen Autor Orhan Pamuk der Nobelpreis für Literatur verliehen.
Damit würdigte das Nobelpreiskomitee nicht nur Pamuks literarisches Werk,
sondern ehrte zugleich einen standhaften Verteidiger der
Meinungsfreiheit.

Diese beiden Ereignisse vom Oktober 2006 stehen für zwei
unterschiedliche Prinzipien: Die Ehrung des türkischen Autors gilt der
Gedankenfreiheit und fordert uns auf, offene Diskussionen über unsere
Vergangenheit und über die Möglichkeit der Versöhnung zu führen. Das
Gesetz des französischen Parlaments bannt uns in dogmatische
Interpretationen, die uns von Versöhnung und einem gemeinsamen
Verständnis der Geschichte entfernen.

Im Januar 2006 war Pamuk in Istanbul wegen Verstoßes gegen Artikel 301
des türkischen Strafgesetzbuchs angeklagt, der unter dem Straftatbestand
“Beleidigung des Türkentums” ein breites Spektrum kritischer Äußerungen
verbietet. Obwohl Pamuk freigesprochen wurde, stehen in der Türkei noch
mehrere Schriftsteller und Journalisten unter ähnlicher Anklage. Im Fall
Pamuk wie bei einer Reihe noch anstehender Fälle bezieht sich die Anklage
auf Äußerungen oder Publikationen, die explizit oder implizit den
Genozid an den Armeniern anerkennen, was nicht nur gegen türkisches Recht
verstößt, sondern auch ein striktes Tabu der türkischen Gesellschaft
verletzt.

Völkermorde und Leugnungsverbote

Im Januar 2007 wurde Hrant Dink, türkischer Journalist armenischer
Abstammung, vor seinem Büro von einem jungen Mann erschossen, der als
extremer Nationalist gilt. Dink war Chefredakteur der zweisprachigen
Wochenzeitung Agos, in der er sehr kluge Kommentare über das Verhältnis
von Türken und Armeniern publizierte. Im Oktober 2005 hatte man ihn,
ebenfalls nach Artikel 301, zu sechs Monaten Gefängnis auf Bewährung
verurteilt. Wenige Wochen vor seiner Ermordung hatte Dink das
französische Gesetz über den Völkermord an den Armeniern scharf
kritisiert: “Wir sollten nicht zum passiven Opfer des irrationalen
Verhältnisses dieser beiden Staaten werden. Ich werde in der Türkei
angeklagt, weil ich gesagt habe, dass es einen Völkermord gab, wie es
meiner Überzeugung entspricht. Aber ich werde nach Frankreich gehen, um
gegen diesen Schwachsinn zu protestieren; und wenn ich es für nötig
halte, werde ich gegen das neue französische Gesetz verstoßen. Ich werde
das Verbrechen (der Leugnung) begehen, damit ich dort angeklagt werde.”9

Seit dem 11. September 2001 haben Länder in aller Welt schärfere Gesetze
zum Kampf gegen den Terror verabschiedet, darunter Australien,
Großbritannien, die USA, die Türkei, Russland, Marokko, Algerien,
Tunesien, Jordanien, Ägypten, Thailand, Malaysia und die Philippinen. Und
die britische Regierung hat im Februar 2007 im Unterhaus ein weiteres,
“ergänzendes” Antiterrorgesetz eingebracht.

In vielen Ländern ist inzwischen eine breite Definition des Begriffs
“Terrorismus” gebräuchlich. In der Russischen Föderation schließt die
Definition von “Extremismus” auch die Kritik an staatlichen Amtsträgern
ein. Dies ist ein extremes Beispiel für eine Tendenz, die bei den neuen
Antiterrorgesetzen weit verbreitet ist: Sie richten sich gegen ein immer
größeres Spektrum von Gruppen und Aktivitäten, wozu auch bislang legale
Protestformen gehören.

Nicht unbedingt demokratische Regime – genannt seien hier nur
Usbekistan, China, Nigeria, Jordanien, Äthiopien und Nepal – bedienten
sich der Antiterrorgesetze, um gegen friedliche Demonstranten,
Dissidenten oder unliebsame Medien vorzugehen. Sie kriminalisieren die
Befürwortung von Terrorismus bzw. die direkte oder indirekte Aufforderung
zu terroristischen Aktionen. Bis Januar 2007 haben 34 Staaten die
Terrorismus-Konvention des Europarats unterzeichnet, die von ihnen
fordert, Handlungen unter Strafe zu stellen, die Terrorismus
“provozieren”, was auch “indirektes Anstacheln” bedeuten kann. Damit wird
der Weg frei für neue innerstaatliche Gesetze. In Großbritannien und
Dänemark wurde vor kurzem die “Rechtfertigung” oder Befürwortung des
Terrorismus unter Strafe gestellt; in Spanien und Frankreich gab es
solche Gesetze bereits vor 2001.10

Besagte Vergehen sind so breit und vage umschrieben, dass das Ganze auf
eine starke Beeinträchtigung der Vereinigungs-, Meinungs- und
Pressefreiheit hinauslaufen dürfte. Diese Gesetze kriminalisieren im
Endeffekt auch eine Form von “Anstacheln”, die extremistische Handlungen
zur Folge haben könnte, also lediglich die Möglichkeit von Gewalttaten
impliziert. Doch die Garantie des Rechts auf freie Meinungsäußerung
erfordert nach internationalem Recht, dass eine Einschränkung im
Interesse der nationalen Sicherheit – wozu auch das Verhindern
terroristischer Aktionen gehört – nur unter der engen Voraussetzung
möglich ist, dass die Maßnahme eine unmittelbar drohende Gewalttat
verhindert. Dies ist auch der Kern der “Prinzipien von Johannesburg”, die
inzwischen als endgültiger Maßstab für den Schutz der Meinungsfreiheit
im Kontext nationaler Sicherheitsgesetze gelten.

Insgesamt zeigt die Erfahrung, dass Beschränkungen des Rechts auf freie
Meinungsäußerungen kaum ein wirksames Mittel gegen den Missbrauch dieses
Rechts durch Extremisten und Rassisten sind. Vielmehr dienen solche
Einschränkungen in der Regel dem Zweck, die Opposition oder Dissidenten
und Minderheiten mundtot zu machen, um damit die herrschende
Ideologie politisch und gesellschaftlich durchzusetzen. Die Funktion
der Meinungsfreiheit besteht aber im Gegenteil gerade darin, die Vielfalt
– der Interpretationen, der Meinungen und der wissenschaftlichen
Forschung – zu schützen und zu verteidigen.

Le Monde diplomatique nimmt am Zeitschriftenprojekt Documenta 12 magazines teil.

Ganz ähnliche Formulierungen wurden in den Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) übernommen. Hier werden auch die Medien der Meinungsäußerung und -verbreitung spezifiziert: "... in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl". Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird auch durch regionale Menschenrechtskonventionen geschützt, desgleichen durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

EuGH-Entscheidung zum Fall Castells v. Spain, 24. April 1992, Appl. No. 11798/85, para. 43.

Dazu: International Committee for the Defence of Salman Rushdie and his Publishers (Hg.), "The Crime of Blasphemy", London (ARTICLE 19) 1989, www.article19.org/pdfs/publications/crime-of-blasphemy.pdf.

Entscheidung im Fall Joseph Burstyn, Inc. v. Wilson, 343 U.S. 495, 504f. (1952).

Dubowska & Skup v. Poland vom 18. April 1997, Application No. 33490/96. Das Urteil betrifft die Publikation eines Bildes von Jesus und Maria, die Gasmasken tragen, und besagt, dass die fragliche Publikation niemanden an der freien Religionsausübung gehindert hat.

Als Strafmaß ist eine Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren und eine Geldstrafe bis zu 45 000 Euro vorgesehen.

In Großbritannien, wo es kein Gesetz gegen Holocaust-Leugnung gibt, war Irving längst gründlich diskreditiert, als er eine Klage gegen die Historikerin Deborah Lipstadt verlor, die ihn 1998 als Holocaust-Leugner bezeichnet hatte.

Einige dieser Gesetze werden dargestellt und kritisiert auf der Website von "Article 19": http://www.article19.org/publications/global-issues/security-agendas.html. Siehe dazu: www.article19.org/pdfs/standards/joburgprinciples.pdf .

Diese Prinzipien wurden von dem Global Judges Forum im August 2002 in Johannesburg verabschiedet. Demnach sollen sich die nationalen Sicherheitsinteressen darauf beschränken, "die Existenz eines Landes oder seine territoriale Integrität gegen den Einsatz oder die Androhung von Gewaltmitteln zu schützen wie auch seine Fähigkeit zu bewahren, auf den Einsatz oder die Androhung von Gewaltmitteln zu reagieren".

Published 27 April 2007
Original in English
Translated by Niels Kadritzke
First published by Le Monde diplomatique (Berlin) 4/2007

Contributed by Le Monde diplomatique (Berlin) © Agnès Callamard/Le Monde diplomatique (Berlin) Eurozine

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Read in: EN / DE

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